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Mit Geschäftsgrundlage werden Umstände bezeichnet, von deren Bestehen bzw. Gleichbleiben die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgehen und die sie zur Grundlage des Vertrages machen, ohne diese ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen.
Damit scheiden Umstände aus, die nach den stillschweigenden Vereinbarungen der Parteien alleine in den Risikobereich einer Partei fallen. Dazu gehören regemäßig das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko (Vgl. BGHZ 101, 143, 152; BGH NJW 1983, 1489, 1490; NJW 2000, 1714, 1716; Palandt § 313 Rn. 30).
Siehe auch unter Wegfall der Geschäftsgrundlage.
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