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Krankheitsunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Krankheitsunterhalt wird der Unterhaltstatbestand des § 1572 BGB bezeichnet. Krankheitsunterschuld wird geschuldet, wenn zu einem der vier Einsatzzeitpunkte eine Erwerbstätigkeit wegen Krankheit vom Unterhaltsgläubigers nicht mehr erwartet werden kann.

Voraussetzungen

  1. Krankheit
  2. Eintritt der Krankheit zu einem Einsatzzeitpunkt oder zeitnahe (< 2 Jahre) Verschlimmerung einer Krankheit, die bereits zum Einsatzzeitpunkt bestand ().
  3. (...)

Begrenzung/Befristung

Eine Begrenzung von Krankheitsunterhalt ist möglich, er unterliegt aber aufgrund der nachwirkenden ehelichen Solidarität strengeren Anforderungen, die zu einer Verlängerung des Anspruchs führen können. Auch hier ist grundsätzlich zu Fragen ob ehebedingte Nachteile fehlen. Ein ehebedingter Nachteil kann bei Krankheitsunterhalt vorliegen, wenn die Krankheit ehebedingt ist (selten) oder aufgrund der Ehe die Vorsorge für den Krankheitsfall nicht ausreichend war und keine Kompensation durch den Versorgungsausgleich erfolgte (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2010 - 4 UF 107/09).

Eine Befristung von Krankheitsunterhalt nach 26 Ehejahren, in denen sich die Ehefrau ausschließlich Haushalt und der Erziehung von vier Kindern gewidmet hat, wurde bei schicksalhafter Erkrankung abgelehnt BGH v. 27.5.2009 Az. XII ZR 111/08).

Bei 11 Jahren Ehedauer hat der BGH eine Befristung auf drei Jahre zugelassen (BGH FamRZ 2009, 406).

Auf diesen Artikel verweisen: Krankheitsunterhalt * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung * nacheheliche Solidarität

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