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Von einem Mangelfall spricht man im Unterhaltsrecht, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung des Selbstbehalt nicht ausreicht um die Unterhaltsansprüche aller Bedürftigen zu decken.
Nach der Gesetzeslage vor der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform wurden im Mangelfall die einzelnen Unterhaltsansprüche gleichmäßig anteilig bedient. Nach dem neuen Unterhaltsrecht, werden grundsätzlich zuerst die Ansprüche der höheren Ränge voll bedient, bevor Ansprüche der niedrigeren Stufe bedient werden. Dabei ist für Kinder im Mangelfall immer vom Mindestunterhalt auszugehen.
Wer welchen Rang hat ist in § 1609 BGB geregelt.
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