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Sacheinlage
(recht.)
    

Von einer Sacheinlage spricht man, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil nicht durch Geld, sondern durch Sachwerte, wie z.B. Grundstücke, Fahrzeuge etc. erbringt. Die Sacheinlage unterliegt besonderen Voraussetzungen. Siehe auch unter Sachgründung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sachgründung * Illation/Illationsvertrag * Differenzhaftung Werbung: