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Von einem Scheingeschäft (= simulierten Geschäft) spricht man bei
Willenserklärungen, die im Einverständnis mit dem Vertragspartner nur zum Schein abgegeben werden.
Gemäß § 117 BGB sind diese Willenserklärungen nichtig,
d.h. sie können keine Rechtsfolgen entfalten.
Dienen die zum Schein abgegebenen Willenserklärungen der Verdeckung
eines anderen Geschäftes, so ist dieses das wirksame und auch die anwendbaren Normen orientieren sich an diesem Rechtgeschäft (= dissimuliertes Geschäft).
Beispiel:
Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis mit 100.000,- Euro
angegeben, werden aber tatsächlich 200.000,- Euro gezahlt
(die Angabe der niedrigeren Summe im Vertrag dient der
Steuerhinterziehung), so ist
der Vertrag über 100.000,- Euro das simulierte und der Vertrag über
200.000,- Euro das dissimulierte Geschäft.
Vom Scheingeschäft ist die falsa demonstratio zu unterscheiden.
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