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Scheingeschäft/simuliertes/dissimuliertes Geschäft
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einem Scheingeschäft (= simulierten Geschäft) spricht man bei Willenserklärungen, die im Einverständnis mit dem Vertragspartner nur zum Schein abgegeben werden.

Gemäß § 117 BGB sind diese Willenserklärungen nichtig, d.h. sie können keine Rechtsfolgen entfalten.

Dienen die zum Schein abgegebenen Willenserklärungen der Verdeckung eines anderen Geschäftes, so ist dieses das wirksame und auch die anwendbaren Normen orientieren sich an diesem Rechtgeschäft (= dissimuliertes Geschäft).

Beispiel: Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis mit 100.000,- Euro angegeben, werden aber tatsächlich 200.000,- Euro gezahlt (die Angabe der niedrigeren Summe im Vertrag dient der Steuerhinterziehung), so ist der Vertrag über 100.000,- Euro das simulierte und der Vertrag über 200.000,- Euro das dissimulierte Geschäft.

Vom Scheingeschäft ist die falsa demonstratio zu unterscheiden.

Auf diesen Artikel verweisen: Unterbriefung

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