Ehegattenunterhalt
Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt werden grundsätzlich gemeinsame Schulden mit Zins und Tilgung soweit sie gezahlt werden berücksichtigt. Nur bedingt berücksichtigt wird eine Tilgung die zur einseitigen Vermögensbildung führt (für weiteres siehe dort).
Kindesunterhalt/Verwandtenunterhalt
Bei der Berechnung des Verwandtenunterhalts hängt die Berücksichtigung sehr stark vom Einzelfall ab. Sind sie zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendig (z.B. Anschaffung eines Autos für den Weg zur Arbeit) liegt eine Berücksichtigung nahe.
Bei Kindesunterhalt sind bei Berücksichtigung eines Wohnvorteil auch die Lasten, d.h. Kreditzinsen und andere verbrauchsunabhängige Kosten abzuziehen.
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