Ehegattenunterhalt
Als bereinigtes Nettoeinkommen wird beim Ehegattenunterhalt das eheprägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von nicht für die Unterhaltszahlung zu berücksichtigenden Abzügen bezeichnet.
Dazu gehören Kindesunterhalt (er ist mit dem Zahlbetrag abzuziehen), Einkommens- und Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit, Kosten für die Kinderbetreuung, berücksichtigungswürdige Schulden und bei Nichtselbständigen berufsbedingte Aufwendungen.
Vom bereinigten Nettoeinkommen ist der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.
Bei Selbständigen wird die Bereinigung vom Gewinn vorgenommen. Zugrundegelegt ist dabei der Gewinn der letzten drei Jahre. Lohn- und Sozialabgaben von ca. 25 % werden als plausibel angesehen.
Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt werden andere Unterhaltspflichten bei der Bereinigung nicht berücksichtigt, auch sind Regeln für die Berücksichtigung von Schulden enger.
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