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Volljährigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
(engl. legal age )
    

Mit Volljährigkeit wird das Alter bezeichnet, ab dem ein Mensch nach deutschem Recht die unbeschränkte Geschäfts- und Ehefähigkeit erlangt.

Die Volljährigkeit tritt gemäß § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Für weiteres siehe unter Altersgrenzen im Recht.

Gegenbegriff: Minderjährigkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: legal age * § 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit * Altersgrenzen im Recht * majority * Vermögensverwertung, Unterhalt Minderjährig/Volljährige * privilegierte Volljährige * Volljährigenunterhalt * Ehefähigkeit/Ehemündigkeit Werbung: