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Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges muss unter anderem eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.

Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kann in unproblematischen Fällen anhand der eindeutigen Zuordnung des Klagebegehrens zu einem Normenkomplex des öffentlichen Rechts (z.B. Baurecht, Polizeirecht) entschieden werden.

Bei schwierigen Fällen muss man sich mit den verschiedenen Theorien auseinander setzen, kann diese aber in Kombination zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit heranziehen (sog. Kombinationsmodell).

Im wesentlichen werden folgende Theorien vertreten:

  • Interessentheorie: eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es um öffentliche Interessen geht.
  • Aufgabentheorie (modifizierte Interessentheorie): eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es um öffentliche Aufgaben geht (Siehe Hufen, Verwaltungsprozeßrecht, § 11 Rn. 17).
  • Subordinationstheorie (Subjektions-Lehre, Unterwerfungslehre): eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die Streitbeteiligten in dem strittigen Fall in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen (z.b. Staat und Bürger bei Erlaß eines Verwaltungsaktes).
  • modifizierte Subjektstheorie (Zuordnungs, Sonderrechtstheorie): eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn bei den dem Streit zugrundeliegenden Normen das Zuordnungsobjekt der Staat oder ein sonstiger hoheitlicher Träger ist. D.h. wenn die Norm nur den Staat berechtigt oder verpflichtet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs * Öffentliches Recht * Öffentliches Recht * Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit zu Verwaltungs­gerichts­bar­keit * Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit zu Verwaltungs­gerichts­bar­keit * Subjektstheorie Werbung: