Mit Altersunterhalt wird der gemäß § 1571 BGB zu zahlende Unterhalt wegen Alters bezeichnet. Er ist zu zahlen soweit in einem der drei Einsatzzeitpunkte eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers wegen Alters nicht mehr erwartet werden kann.
Altersunterhalt ist wie jeder Unterhalt gemäß § 1578b BGB zu begrenzen/befristen.
Bei einer Ehedauer von ca. 10 Jahren und fehlenden ehebedingten Nachteilen hat der BGH eine Befristung auf 3 Jahre für zulässig gehalten (BGH v. 26.11.2008 Az. XII ZR 131/07).
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