Mit Altersunterhalt wird der gemäß § 1571 BGB zu zahlende Unterhalt wegen Alters bezeichnet. Er ist zu zahlen, soweit zu einem der drei in § 1571 BGB genannten Einsatzzeitpunkte eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers wegen Alters nicht mehr erwartet werden kann.
Altersunterhalt ist wie jeder Unterhalt gemäß § 1578b BGB zu begrenzen/befristen.
Bei einer Ehedauer von ca. 10 Jahren und fehlenden ehebedingten Nachteilen hat der BGH eine Befristung auf 3 Jahre für zulässig gehalten (BGH v. 26.11.2008 Az. XII ZR 131/07).
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