slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Altersunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.gatte)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Begrenzung/Befristung

Mit Altersunterhalt wird der gemäß § 1571 BGB zu zahlende Unterhalt wegen Alters bezeichnet. Er ist zu zahlen, soweit zu einem der drei in § 1571 BGB genannten Einsatzzeitpunkte eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers wegen Alters nicht mehr erwartet werden kann.

1. Voraussetzungen

2. Begrenzung/Befristung

Altersunterhalt ist wie jeder Unterhalt gemäß § 1578b BGB zu begrenzen/befristen.

Bei einer Ehedauer von ca. 10 Jahren und fehlenden ehebedingten Nachteilen hat der BGH eine Befristung auf 3 Jahre für zulässig gehalten (BGH v. 26.11.2008 Az. XII ZR 131/07).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: nacheheliche Solidarität * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Altersvorsorgeunterhalt * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung Werbung: