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Beschäftigungssicherung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.tarif)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht

1. Arbeitsrecht

Von Beschäftigungssicherung spricht man, wenn Unternehmen versuchen mit ihren Mitarbeitern Abstriche von der vertraglich festgelegten Leistung zu vereinbaren (weniger Lohn, längere Arbeitszeit etc) um so Arbeitsplätze zu erhalten.

Fraglich ist mit welchen Mitteln dies möglich ist.

Sind die Arbeitgeber geschlossen einverstanden und gibt es keinen entgegenstehenden Tarifvertrag ist die Situation problemlos. Man kann dann einfach die Verträge anpassen. Stellt sich ein Teil der Arbeitnehmer quer fangen die Probleme an. Ebenso ist bei einzelvertraglicher Regelung ein eventuell bestehender Tarifvertrag zu beachten.

Bei einer Regelung per Tarifvertrag stellt sich zum einen das Problem des Einbezugs der nichttarifgebundenen Außenseiter, und zum anderen das Problem des Günstigkeitsprinzips.

Bei einer Regelung durch Betriebsvereinbarung stellt sich nur das Problem des Günstigkeitsprinzips.

Über das Günstigkeitsprinzip kann man in einem engen Rahmen mit dem kollektiven Günstigkeitsprinziphinwegkommen.

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