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§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 40 GBO [Ausnahmen für Erben] * § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis * § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben Werbung: