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Artikel Diskussion (2)
Eingriffskondiktion
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.bereicherung)
    

Inhalt
             1. Anspruchsvoraussetzungen

Von einer Eingriffskondiktion spricht man bei einem Bereicherungsanspruch der durch eine Handlung des Bereicherten oder eines Dritten entsteht, mit dem dieser in eine Rechtsposition des Entreicherten eingreift.

Beispiel: A treibt seine Schafe versehentlich auf eine Wiese des B und lässt sie dort eine Woche weiden. Als der B eine Woche später seine Kühe auf die Weide treiben will, ist das Gras abgeweidet. Hier hat B einen Anspruch gegen A aus einer Eingriffskondiktion.

1. Anspruchsvoraussetzungen

  1. etwas erlangt
  2. Handlung des Bereicherten oder eines Dritten
  3. Eingriff in eine Rechtsposition des Entreicherten

Im Gegensatz zu einem Anspruch auf

Daneben gibt es noch die besondere Eingriffskondiktion nach § 816 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kondiktion/kondizieren * Nichtleistungskondiktion Werbung: