Die Vollendung der Geburt markiert gemäß § 1 BGB den Beginn der
Rechtsfähigkeit.
Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an (Palandt § 1 Rn. 2 mwN).
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die
Geschäftsfähigkeit.
Im Sinne des Strafrechts beginnt das Menschsein dagegen mit dem
Beginn der Geburt. d.h. mit den, den "Fruchtausstoß" einleitenden
Eröffnungswehen (BGHSt 31, 348), bzw. mit Vornahme des ärztlichen
Eingriffs bei einem sog. Kaiserschnitt.
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