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Geschäftsmäßige Teledienste i.S.d. TDG
(it.recht)
    

Da es an einer gesetzlichen Definition fehlt ist der Begriff umstritten. Vertreten wird:

Gemäß der Gesetzesbegründung zum TDG, und der Definition für geschäftsmäßige Erbringung im TKG, seien geschäftsmäßig alle Angebote, "die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht" würden.

Nach a.A. wenn der Anbieter in der Absicht handele, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern.

Vergleiche hierzu auch den Artikel zur Frage der geschäftlichen Nutzung von Domains.

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