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Institutionen
(recht.geschichte.rom)
    

Mit Institutionen wird ein Lehrbuch des Privat- und Prozessrechts bezeichnet, dass Kaiser Justininan von 528 bis 534 n. Chr. von den römischen Juristen Tribonian, Theophilus und Dorotheus als Teil des Corpus iuris Civilis (C.I.C.) hat zusammenstellen lassen. Den Institutionen liegt ein Lehrbuch von Gajus zugrunde (die Institutiones des Gaius), dass für den C.I.C. nur überarbeitet wurde.

Die Institutionen sind in vier Teile/Bücher aufgeteilt:

  • COMMENTARIVS PRIMVS
  • COMMENTARIVS SECVNDVS - DE REBVS SINGVLIS ET DE RERVM UNIVERSITATIBVS -
  • COMMENTARIVS TERTIVS - INTESTATORVM HEREDITATES -
  • COMMENTARIVS QVARTVS

Schematischer Aufbau:

  • personae (Personen)
  • res (Vermögensrecht)
  • actiones (Klagen)
    • actiones in rem (dinglich)
    • actiones in personam
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Auf diesen Artikel verweisen: Pandekten * corpus juris civilis * jus gentium * Gajus * honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere Werbung: