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Konnossement
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Mit Konnessement wird im Seehandelsrecht ein gekorenes Orderpapier bezeichnet, das vom Verfrachter demjenigen ausgestellt wird, der das Frachtgut an Bord ablädt (Bordkonnossement) bzw. zur Beförderung übergibt (Übernahmekonnossement), und in welchem dieser die Annahme des Frachtguts bestätigt und verspricht es dem im Konnossement bezeichneten Empfänger oder ggf. an dessen Order herauszugeben (§§ 642 ff HGB).

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