Öffentliches Recht ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Rechtsnormen,
die das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Einzelnen und den staatlichen
Organen untereinander regeln. Das öffentliche Recht ist vom Privatrecht abzugrenzen.
Die Abgrenzung ist umstritten, im wesentlichen werden folgende Theorien vertreten (vgl. dazu den gleichen Streit bei der Frage nach dem Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit):
Nach der auf Ulpian zurückgehenden Interessentheorie sind öffentliches Rechtssätze die dem öffentlichen Interessen verpflichtet sind, und privates Recht die Rechtssätze die dem Individualinteresse verpflichtet sind. publicum jus est quad ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem. Der Interessentheorie wird vorgeworfen wenig trennscharf zu sein, da eine Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Interesse nicht immer möglich sei.
Die Subordinationstheorie (= Über-Unterordnungstheorie = Subjektionstheorie) stellt darauf ab, ob die betroffene Norm zwischen den Beteiligten ein Über- Unterordnungsverhältnis, dann öffentliches Recht, oder eine Gleichordnung, dann Privatrecht, annimmt. Das dies fehlgehen kann, zeigen die Normen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem sich zwei Hoheitsträger auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gleichrangig gegenüberstehen.
Die auf F. J. Wolff zurückgehende modifizierte Subjektstheorie (AöR Bd. 76 205ff) (= Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie) geht von öffentlichem Recht aus, wenn die Norm allein den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen (= Modifikation nach Bettermann NJW 1977, 715 f) berechtigt oder verpflichtet, und von Privatrecht wenn eine Norm jedermann berechtigt oder verpflichtet. Da Voraussetzung der Definition die "hoheitliche Gewalt" ist, deren Vorliegen sich nach dem öffentlichen Recht bestimmt wird der modifizierten Subjektstheorie auch zirkelschlüssigkeit vorgeworfen (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 44).
Die Abgrenzung ist letztendlich nach der im jeweiligen Einzelfall passenden Theorie vorzunehmen. Eine Rolle spielt die Abgrenzung, bei der Frage nach dem Rechtsweg (siehe unter öffentlich-rechtliche Streitigkeit), der Anwendung des Staatshaftungsrechts, Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Anwendbarkeit der Verwaltungsvollstreckung.
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