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Personengesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Sitz
             2. Gesellschafterwechsel

Mit Personengesellschaft wird im Gegensatz zu Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft bezeichnet, bei der es persönlich haftende Gesellschafter gibt.

Rechtsfähige Personengesellschaften (legaldefiniert in § 14 Abs. 2 BGB) sind die OHG und die KG.

Die Rechtsform der Personengesellschaft weist gegenüber der Kapitalgesellschaft grundsätzlich folgende Unterschiede auf:

  1. Vorteile hinsichtlich der Grunderwerbssteuer beim Erwerb von Grundstücken
  2. Höhere Voraussetzungen für die Mitbestimmung

1. Sitz

Der Sitz einer Personengesellschaft ist immer am Ort der Verwaltung. Befindet sich dieser im Ausland kann es rechtlich keine deutsche Personengesellschaft sein.

2. Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafterwechsel muss bei Personengesellschaften immer zu Handelsregister A angemeldet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pfändung von Gesellschaftsanteilen * Offene Handelsgesellschaft (OHG) * Selbstorganschaft/Prinzip der Selbstorganschaft * Juristische Person * Stille Gesellschaft * § 14 BGB Unternehmer * § 14 BGB Unternehmer * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Treuepflicht Gesellschafter * GmbH & Co KG * Unternehmer im Sinne des BGB Werbung: