Eine Beteiligung am Handelsgewerbe eines Kaufmanns in der Form einer Vermögenseinlage gegen eine Gewinnbeteiligung ohne das diese Beteiligung nach aussen kenntlich gemacht werden muss. Die stille Gesellschaft ist in den § 230ff HGB geregelt.
Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft aber keine Handelsgesellschaft.
Auf diesen Artikel verweisen: Insolvenzfähigkeit * Innengesellschaft/Aussengesellschaft * Personengesellschaft * Insolvenzfähigkeit * Personengesellschaft