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Prozessfähigkeit
(recht.zivil.formell.prozess)
(engl. passiv = ability to stand trial aktiv = legal capacity to sue )
    

Prozessfähigkeit ist gemäß § 51 ZPO die Fähigkeit einer Person vor Gericht zu stehen, d.h. Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzuznehmen oder entgegen zu nehmen. Das Vorliegen bestimmt sich gemäß § 51 ZPO nach den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit.

Gemäß § 52 reicht die Prozessfähigkeit soweit wie eine Person sich durch Verträge verpflichten kann. D.h. wer gemäß § 112 oder § 113 BGB teilweise geschäftsfähig ist, ist insoweit auch prozessfähig. § 110 BGB fällt dagegen nicht unter § 52 ZPO. Minderjährige sind auch für Geschäfte die nach § 110 BGB anerkannt werden nicht prozessfähig.

Für die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien die keinen gesetzlichen Vertreter haben, siehe unter Prozesspfleger.

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Auf diesen Artikel verweisen: ability to stand trial * legal capacity to sue * Postulationsfähigkeit * Altersgrenzen im Recht * Prozesshandlungsvoraussetzungen * Prozessvoraussetzungen im Verwaltungsgerichtsprozess * Prozessvoraussetzungen im Zivilprozess * Prozesspfleger * patria potestas/paterfamilias * competent Werbung: