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Verwaltungsakt, vorsorglicher
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Mit vorsorglichem Verwaltungsakt bezeichnet man einen Verwaltungsakt, der im Gegensatz zum vorläufigen Verwaltungsakt abschliessend ist, aber noch unter dem Vorbehalt steht, dass eine seiner Voraussetzungen von einer anderen Behörde festgestellt werden.

Ein Arbeitnehmer, über dessen Schwerbehinderung noch nicht entschieden ist, wird außerordentlich gekündigt. Die Hauptfürsorgestelle widerspricht der Kündigung vorsorglich, unter dem Vorbehalt, dass die Schwerbehinderung noch festgestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen gebilligt (BVerwGE 81, 84 94 = JZ 1989, 843 mit ablehnender Anmerkung von Püttner).

Die Literatur sieht im vorsorglichen Verwaltungsakt aber keine neue eigenständige Handlungsform (siehe Peine, allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 146).

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsakt, mit vorläufiger/einmaliger und dauerhafter Regelung Werbung: