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Mit Grundbuch wird das öffentlich geführt Verzeichnis bezeichnet, dass Auskunft über die dinglichen
Rechtsverhältnisse von konkreten Grundstücken gibt. Damit ist es ein Mittel zur Verwirklichung des Publizitätsgrundsatzes.
Grundbuch im Sinne des BGB ist das für ein Grundstück (Realfolium) bzw. eine Person (Personalfolium) geführte Grundbuchblatt.
Insbesondere sind im Grundbuch eingetragen
- Rechte an Grundstücken: Eigentum,
Grundpfandrechte (z.B. § 1115 BGB).
- Rechtsänderungen bezüglich Rechten an Grundstücken (§ 873 BGB)
- Rangvorbehalte (§ 881 BGB)
- Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder
Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (§ 883 BGB)
- Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899 BGB)
Zugunsten des Erwerbers eines Rechtes am Grundstück, gilt der Grundbuchinhalt als richtig, auch wenn er nicht der tatsächlichen
Rechtslage entspricht, es sei denn, es ist ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen, oder der Erwerber kennt die Unrichtigkeit
des Grundbuchs (§ 892 BGB).
Mit Grundbuchamt wir die Behörde bezeichnet, die das Grundbuch führt. Das Grundbuch wird vom jeweiligen Amtsgericht geführt. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 S. 1 h RPflG).
Einsicht
Einsicht in das Grundbuch wird gemäß § 12 GBO bei berechtigtem Interesse gewährt. Dabei dient dieses Beschränkung allein der Verminderung der Belastung des Grundbuchamtes und nicht dem Datenschutz der von § 12 GBO verdrängt wird. Ein berechtigtes Interesse ist z.B. gegeben, wenn der Einsicht begehrende Rechtsbeziehungen zu dem Grundstück hat oder bald haben wird. Der Presse wird grundsätzlich ein Einsichtsrecht zugebilligt (OLG Hamm NJW 1988, 2482).
Gegen die Versagung der Einsicht ist die Beschwerde gemäß § 71 GBO gegeben. Wird die Einsicht gewährt steht dem Eigentümer mangels Verletzung in eigenen Rechten kein Beschwerderecht zu.
Eintragung
Die Eintragung von Rechten bzw. Rechtsänderungen in das Grundbuch setzt grundsätzlich voraus:
- Antrag des Berechtigten oder Begünstigten
- Bewilligung des Berechtigten
- Voreintragung des Berechtigten
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