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Öffentlich-rechtlicher Vertrag/Verwaltungsvertrag
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. Abgrenzung zum Zivilrecht
             2. Anforderungen

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (= Verwaltungsvertrag) wird ein in den § 54 ff VwVfG geregelter Vertrag bezeichnet, der es der Behörde ermöglicht im Einvernehmen mit dem Bürger ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu begründen, ändern oder aufzuheben (§ 54 S. 1 VwVfG).

Verwaltungsakts, mit dem Bürger einen Vertrag zu schließen, § 54 S. 2 VwVfG.

Folgende öffentlich-rechtliche Verträge sind zu unterscheiden:

  • Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge
  • Verplichtungs- und Verfügungsverträge
  • abstrakte und kausale Verträge
  • Vergleichsvertrag
  • Austauschvertrag

1. Abgrenzung zum Zivilrecht

Die Abgrenzung zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem zivilrechtlichen Vertrag erfolgt nach seinem Inhalt. Dabei kommt es darauf an, ob die vereinbarte Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Charakter hat (z.B. Vollzug öffentlich-rechtlicher Norme oder Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Bürgers). Es kann dabei genügen, wenn die, im Vertrag nicht erwähnte, Geschäftsgrundlage öffentlich-rechtlich ist.

2. Anforderungen

  1. formelle Rechtmäßigkeit
    1. Handeln durch zuständige Behörde
    2. Schriftformerfordernis

      Gemäß § 57 VwVfG sind öffentliche Verträge grundsätzlich schriftlich zu schliessen. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit ergeben sich dabei aus § 126 BGB, d.h. z.B. das beide Parteien unterschreiben müssen.

  2. materielle
    1. Vertrag zulässige Handlungsform, kein Vertragsformverbot
    2. Keine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 - 4 VwVfG
    3. Keine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1 iVm BGB, Dazu gehört z.B. auch ein Nichtigkeit gemäß § 307 BGB bei unangemessener Benachteiligung durch vorformulierte Vertragsbedingungen (= AGB).

    4. Die Leistung der Behörde stimmt mit dem materiellen Recht überein
    5. kein Verstoß gegen Grundrechte

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Auf diesen Artikel verweisen: Öffentliches Recht * Verwaltungsrecht Lücken * Kopplungsverbot, Verwaltungsrecht * Verwaltungshandeln, Formen * öffentlich-rechtliche Willenserklärung Werbung: