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Bewegliche Sache
(recht.zivil.materiell.at und recht.straf.bt.242)
    

Zivilrecht

Beweglich sind alle Sachen die nicht Grundstücke oder Grundstücksbestandteile sind (RG 55, 284; RG 87, 51).

Strafrecht

Unabhängig von der Definition im BGB ist eine Sache beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.

Auf diesen Artikel verweisen: chattel * § 249 StGB Raub * Publizitätsgrundsatz im Sachenrecht * Sache * Diebstahl * Abfall * Raub/Raubüberfall * § 246 StGB Unterschlagung * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * Unterschlagung/veruntreuende Unterschlagung * § 242 StGB Diebstahl * Übergabe

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