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Mit Selbstbehalt bezeichnet man im Unterhaltsrecht den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller (Unterhalts-) Verpflichtungen für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben muss (§ 1581 BGB, § 1361 BGB und § 1603 Abs. 1 BGB).
Beispiel: A verdient 1.450,- Euro. Er hat 150,- Fahrtkosten. Er ist gegenüber zwei minderjährigen Kindern (8 und 10 Jahre) unterhaltspflichtig. Nach Abzug der Unterhaltspflicht muss ihm für seinen eigenen Bedarf ein Betrag von 900,- verbleiben, d.h. er kann nur 400,- Euro Unterhalt zahlen.
Die Höhe wird von den Oberlandesgerichten festgelegt, die danach unterscheiden gegenüber welchem Unterhaltsberechtigten der Selbstbehalt geltend gemacht wird, und zwar wie folgt:
| gegenüber | Höhe | Bezeichnung |
| nicht erwerbstätiger Pflichtiger | Minderjährigem Kind | 770,- | kleiner Notwendiger Selbstbehalt |
| nicht erwerbstätiger Pflichtiger | privilegiertem volljährigen Kind | 770,- | kleiner Notwendiger Selbstbehalt |
| erwerbstätiger Pflichtiger | Minderjährigem Kind | 950,- | kleiner Notwendiger Selbstbehalt |
| erwerbstätiger Pflichtiger | privilegiertem Vollährigem Kind | 950,- | kleiner Notwendiger Selbstbehalt |
| Pflichtiger | Ehegatten | 1.050,- | angmessener Selbstbehalt |
| Pflichtiger | Vollährigem Kind | 1.150,- | großer Selbstbehalt |
| Pflichtiger | Eltern | 1.500,- + 1/2 Mehreinkommen | großer Selbstbehalt |
Die aktuellen Sätze sind den jeweiligen Unterhaltsgrundsätzen des zuständigen Oberlandesgerichts zu entnehmen.
Kürzung/Erhöhung
In der ersten Rangstufe bei Minderjährigen Kindern ist eine Kürzung bis auf den Bedarf nach SGB II möglich, d.h. es kann auch eine Bedarfsreduzierung vorgenommen werden, wenn der Unterhaltspflichtig mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (BGH v. 9.1.2008 NJW 2008, 1373 ff).
Eine Erhöhung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Warmmiete den im Selbstbehalt vorgesehenen Anteil für die Warmmiete übersteigt. Beim Unterhalt gegenüber Kindern ist das aber nur der Fall, wenn ein Umzug nicht zumutbar ist.
Als kleiner oder notwendiger Selbstbehalt, wird der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern i.H.v. z.Z. 900,- bezeichnet.
Selbstbehalt und Arbeitsanreiz
Ob der Selbsbehalt noch um den Arbeitsanreiz zu erhöhen ist, ist umstritten. Zumindest beim Kindesunterhalt, mit dem nach erwerbstätig und nicht erwerbstätig differenzierten Selbstbehalt ist ein weiterer Aufschlag des Arbeitsanreizes nicht zu vereinbaren. Aber auch bei den anderen Unterhaltstatbeständen ist der Aufschlag fraglich, da er seine Berechtigung grundsätzlich nur bei der Feststellung Leistungsfähigkeit hat (Vgl. Vgl. Wendl/Staudigl-Gutdeutsch § 5 Rn. 25b; MünchKomm-Wacke § 1361 Rn. 16).
Im Mangelfall
Im Mangefall hat der Erwerbstätigenbonus keine Bedeutung (Vgl. Wendl/Staudigl-Gutdeutsch § 5 Rn. 25b).
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